Verfahren zum MLX-Lagerhs. | 1.Quartal

MLX-Lagerhs. Prozess # Az. 8 XVII 782?!

Rechtsantragstelle Euskirchen ordnete eine Freistellung zum Beratervertrag – (Melchior)

…um mehr als eine einzige Erwägung durch den Beamten zu erreichen…

deutsches-Modell aus den 70er|n

_Herzogtum Hessen-Nassau_____________________________________________________________________________
 

Fam. Albert Golzon
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_Gesandter des Pfalzgebietes für die Metropole City – Cologne_________________________

_Großherzogtum-Hessen__________________________________

Kirill Rjasanzewon
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beamteter Rechtsberater

des Landes NRW (in freier Mitarbeit)

__________________________________

Mentor: Darell Thieleon
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(Matchcode: Julıus j golz)

belgische Nationalflagge
Flagge des Bloggers Fuhrmann

P.S.: Die deutschsprachige Wallonie glaubt an die Gültigkeit des Limes.

 

Beschäftigungsanspruch des Gründungsmitgliedes, (der nur bei strittigem Vertragsverhältnis eingeschränkt werden kann) ist Grundlage für die Lebensplanung (des Autors). Eine Umwandlung von Werkvertrag in Arbeitsvertrag würde an der Stetigkeit bemessen werden. Das Gericht erbittet weitere Meldungen hierzu zu erstatten. Hinzugefügt zum höher dotierten Vertragsabschluß ist eine Perspektive, indem geplant ist turnusmäßig diese Finanzierung dem Gericht schriftlich vorzuweisen.

Merke: Durch eine schriftl. Erklärung zur Entlastung der Prozess-Beteiligten wird regelmäßig ein Schuldenschnitt möglich, der im Zeitverhalten von anderweitigen Bestrebungen abweicht.

sanfte Investitionen / Umlaufvermögen

Ist eine Weiterbeschäftigung mit festgesetztem Arbeitsvertrag unzumutbar, dann bildet der Werkvertrag der beschäftigten Arbeiter eine Basis die geringere Wertschöpfung (per Gerichtsbeschluß) vom 1. Arbeitsmarkt abzuleiten. Der Aktenlage des „Gremiums Fachaυsschuß“ zufolge: Infolge der Kreditierung von Kapitalien der gewährten Bürgerschaft darf der Arbeitgeber ebenfalls die Beiträge zur Rentenversicherung in „gemildertem Management“ vorbringen und begleiten. Hierbei ist „vermittels Bankauskunft“ die Einbettung in die Gesellschaft erreicht und auch von gerichtlicher Seite erhoben und zuletzt am 30.10. ermessen worden.

Vertragsparteien incl. juristischer Person

Die Laufzeit 20 Jahre des Beratervertrag, im Sinne eines Vollkaufmann, (AG Schleiden, 1996) wurde durch den Blanko-Antrag, im Sinne eines Minderkaufmann, (AG Euskirchen, 2006) durch den gleichlautenden Wechsel abgelöst. Zur Begründung des Vertragswechsels wurde das Bauvorhaben Langenh. im Regierungsbezirk Köln herangezogen. Begleitet wird dieses architektonische Bauvorhaben von einem veritablen Zustand der Prüfungen einer Realtor-Gruppe aus Köln.

Entwürfe zu der zukünftigen Ausstattung

Das MLX-Lagerhaus wurde seit dem Jahr-2010 kontinuierlich entworfen. Die vorgeordnete Verkürzung des Baumbestandes wurde vom Bauherrn in Aussicht gestellt. Tatsächlich stellte die Planlage in Aussicht, dass ein Abriß der alten Bausubstanz zur Umformung des Lagers zwecks Ausstattung mit „Kemenaten für betreutes Wohnen“ derzeit nicht genau genug bemessen sei. Die zusätzlich vereinbarten Bohrungen zur Beschaffenheit der Böden haben stattgefunden.

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Darlegung vorgeordneter Gerichts- Prozesse

 

 

Klärung der Aktenlage, genauer: (Der rechtliche Berater Herr Rj. hatte einstmals im Jahr 2006 ein Blatt querliegen als die Unterschrift des Autors erfolgte, dann sind die Folgebescheinigungen ohne erweiterten Rechtsgebrauch (und wie immer) durch ein bestimmtes, gleichlautendes Attest begleitet.)

 

 

 

Rückblende:===========================

Es wurde die nach der erstmaligen Anhörung im AG Euskirchen relativ rasch ausgesetzt. Das Familiengericht, genauer: Richter Unkelbach., hatte seit der letzten Anhörung wiederum begonnen ein reguläres Verfahrensrecht anzuwenden.

BlueGreen

Die entstandene Kette der Verhandlungen ist unabhängig von der Art der Darstellung mit schriftl. vorgelegtem ärztl. Testat. Jeweils zu den vorgeschriebenen Anhörungen (mit oder ohne Zeit-Verlängerung) habe das Gericht die Situation eindeutig und in einer Richtung liegend aufgefaßt. Jeweilig habe man die mündliche Verhandlung dahingehend interpretiert, daß der Autor keinerlei Einwände habe anfügen mögen bzw. Zertifikation habe vorweisen können.

—Verhandlungen in Köln—:

Sozialgericht Köln S 19 As 1124/10 ER, Pr0zess (ARGE) Sozialgericht Köln S 10 Ar 71/95, Anhörung (BfA)
Amtsgericht Köln 206 C 21/95, Urteil (DEWOG)

—Verhandlungen in Schleiden—:

Amtsgericht Schleiden 6 M 2283/95, Pfändung
~~~am 19.10.1995 (vor ca. 25 Jahren)
Amtsgericht Schleiden 8 F 112/95, (Land NRW)
Amtsgericht Schleiden 8 F 129/95, (Schmitz)
Amtsgericht Schleiden 8 F 118/95, (Wirtz)
Amtsgericht Schleiden 8 AR 91/95, (Reinhold)
Amtsgericht Schleiden 8 X 8938, (Horsch)
Amtsgericht Schleiden 8 XVII 782, (Schma1enbach)

—Verhandlungen in Bonn+Euskirchen—:

Amtsgericht Euskirchen 7 XVII 277/02, Pflegschaft
Arbeitsgericht Bonn 281 Sch 02/Gü, Klage (Terrashop)
Arbeitsgericht Bonn 5 Ca 1402/02, Vergleich (Terrashop)
Landgericht Bonn 4 T 108/12, Verfahrenspflegschaft
Amtsgericht Euskirchen 7 XVII 471/05, Betreuung.

(incl.) Beschluß vom 18. 4. 2012 wie folgt:

Unterschicht erhält erstmalig des Aufgabenkreis: finanzielle Angelegenheiten?!

 

Die Prozess-Akte wird in der Stadt Euskirchen geführt …

 

 

…durch Richter U. bei AG Euskirchen, ~~~ laufende Betreuung (bis 17.02.2023)

 

RA Trimborn schreibt daraufhin, am 12.04.2012, zu Euskirchen:

Form der Beschwerde in Form von Verfahrenspflegschaft:

Der Betroffene erklärte einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben die jetzt vom Betroffenen selbst eingelegte Beschwerde zu fertigen. Zum Zeitpunkt der Beschwerde-Einlegung rechnete der Betroffene noch damit, daß zumindest ein Schreiben des Rechtsanwaltes nachfolgen würde. Hierauf beziehe sich die Formulierung: „Daher bitte ich darum, das ergehende Formschreiben des Rechtsanwaltes ihrem Entscheid zugrunde zu legen.“

 

Letztendlich scheiterte die Einschaltung des Rechtsanwaltes jedoch daran, dass die Rechtschutzversicherung des Betroffenen die Kosten hierfür nicht übernehmen wollte.

Dauer und Umfang der Betreuung:

Hierzu erläuterte der Betroffene, das er mit deiner Dauer von fünf Jahren einverstanden sei, nicht jedoch mit einer Dauer von sieben Jahren. Die Dauer von fünf Jahren hatte er für eine realistische Zeit gehalten, um dann ggf. auch ohne einen Betreuer leben zu können. Die Dauer von weniger als einem zusätzlichen Jahr mit Betreuung hält auch Frau Pütz für hinnehmbar. Bei einer Dauer bis zum Jahr-2019 befürchten beide, dass eine gemeinsame Lebensplanung mit Frau Pütz nicht möglich sein könnte. Die Möglichkeit, die Aufhebung der Betreuung auch vor Ablauf der Überprüfungsfrist zu erreichen, wurde intensiv besprochen. Dies reichte ihm jedoch nicht aus. Ihm war sehr an einem Beschluß mit einer Dauer von fünf Jahren gelegen.

gesellschaftliche Anwahl der Unterschicht:

Durch die Betreuung selbst gab der Betroffene an, sich sozial herabgestuft zu fühlen („Unterschicht bereitgestellt“). Durch die Dauer der Betreuung sei eine Lebensplanung gefährdet und er bemängelte, das sein Betreuer auf eine verkürzte Dauer der Betreuung nicht hinwirke. Ferner sei er mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge nicht einverstanden, da für ihn der Begriff Vermögenssorge bedeute, dass er Vermögen habe, was aber tatsächlich nicht der Fall sei.

Aufgabenkreis: finanzielle Angelegenheiten:

Den Begriff der Vermögenssorge hielt der Betroffene für falsch, da er kein Vermögen mehr habe. Früher habe er einmal eine Betreuung gehabt, dort habe es Geldangelegenheiten geheissen. Damit sei er einverstanden. Er sei auch damit einverstanden, dass der Betreuuer Kenntnis von deren Giro,- und Sparkonten habe. Er wünsche sich sogar, dass der Betreuer ihm monatlich Geldbeträge (bar oder Barscheck) auszahle. Zudem äusserte er den Wunsch, das der Betreuer seine Spesenabrechnungen gegenüber dem Finanzamt geltend mache.

LG-8 Bonn schreibt daraufhin, am 23.04.2014, zu Bonn:

Beschluß vom 18.04.2014:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Aufgabenkreis der rechtlichen Betreuung mit Gesundheitssorge, Wohnungs,- und finanzielle Angelegenheiten sowie Vertretung bei Behörden, Gerichten und Leistungsträgern umschrieben. Als Zeitpunkt, bis zu dem die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung des Betroffenen zu überprüfen ist, wird der kommende 22. Februar 2019 bestimmt.

Gründe I.: Formulierungen des Medizinfach mit Attest, i.H.v. 5,-EuR

Gründe II.: Die ist gemäß § 58, 59 FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache im Umfang der Beschwerdeanträge erfolgreich. Da der Betroffene mit einer rechtlichen Betreuung einverstanden ist, sieht die Kammer im Hinblick auf die andernfalls erforderlichen weiteren Ermittlungen keinen Anlaß, gegen den erklärten Willen des Betroffenen den Zeitraum bis zur nächsten Überprüfung der Notwendigkeit der rechtlichen Betreuung auf länger als fünf Jahre zu bestimmen. Da der Betroffene sich an dem Wort „Vermögenssorge“ stört, weil er kein Vermögen hat, hat die Kammer den in der Sachegleichbedeutenden Begriff „finanzielle Angelegenheiten“ in die Umschreibung des Aufgabenkreises der rechtlichen Betreuung eingestellt. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren hat die Kammer abgesehen, da davon nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung und nach den Ausführungen der Beteiligten zu den Gründen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

Gründe III.: Rechtsberatung mit Rechnung-Nr.:141/12, i.H.v. 35,70EuR.

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